Kunstverein 
Freunde der Malerei - Westpfalz

Unser Verein

Unser Verein wurde im Oktober 1982, von 16 Hobbymalern gegründet.

Im Laufe der Jahre kamen immer mehr Mitglieder dazu, die die Malerei nicht nur hobbymäßig, sondern auch nebenberuflich bzw. professionell betreiben. Gut ein Drittel der Mitglieder ist im Vereinsleben aktiv tätig. Gemeinsame Arbeit, Aktionen und gegenseitige Anregungen sind wichtige Inspirationen für uns. Zum umfangreichen Repertoire gehören die monatlichen Info-Treffs, Kunstausflüge, Workshops und vieles mehr. Bei verschiedenen Ausstellungen zeigen wir gerne unsere neuesten Werke.

Unser Wirken ist auch darauf ausgerichtet, breite Bevölkerungsschichten an die bildende Kunst heranzuführen, um damit die vielen positiven Einflüsse, die für den Einzelnen die Beschäftigung mit der Kunst beinhalten, zu vermitteln. Wir gehen davon aus, dass die Beschäftigung mit der Kunst zur Toleranz erzieht und Freude in den Alltag bringt.


Wollen Sie Mitglied werden?

Wenn Sie Mitglied bei "Freunde der Malerei - Westpfalz e.V." werden möchten, wenden Sie sich bitte an die unten genannte Adresse oder benutzen Sie das Kontaktformular.

Jahresbeitrag :   30 € pro Jahr

Jürgen Knies-Boulesteix
(1. Vorsitzender)

Schlesienstr. 5
67685 Weilerbach

Tel.:   017662698622          E-Mail:   saizeray@gmx.de

Aufnahmeantrag:



 


Satzung der Westpfälzer Künstler-Vereinigung

"Freunde der Malerei - Westpfalz e.V."

 

§ 1 Name und Sitz der Vereinigung

Der Verein führt den Namen "Freunde der Malerei - Westpfalz e.V." und hat seinen Sitz in Landstuhl/Pfalz.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken – VR 10481- eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ des Abgabenrechts. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck der Vereinigung

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Künstlern, Freizeitmalern und Förderern der Kunst. Er arrangiert Ausstellungen, gemeinsame Besuche von Kunstausstellungen, gemeinsame Maltage und Gewinnung von Dozenten und Seminarleitern für Vorträge und Weiterbildungskurse.

§ 4 Mitglieder

Die Mitgliedschaft kann von aktiven und passiven Freunden der Malerei und verwandter Kunstrichtungen erworben werden. Für Minderjährige ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in schriftlicher Form vorzulegen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich dem Vorstand zu übergeben oder zu übersenden. Über den Aufnahmeantrag ent-scheidet der Vorstand. Bei Ablehnung sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Ab-lehnungsbescheid kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist vom Vorstand einem zu benennenden Gremium vorzulegen, das darüber endgültig entscheidet.

§ 5 Austritt und Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung ist schriftlich dem ersten Vorsitzenden zu übergeben oder zu übersenden. Eine Beitragsrückvergütung findet nicht statt. Die Mitgliedschaft endet jeweils zum Jahresende. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn eine Beitragszahlung nach einmaliger Aufforderung länger als drei Monate im Rückstand ist. Verstößt ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen, so kann das Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Kassenführung und Überschüsse

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschuss-anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des jeweils zum Jahresanfang fälligen Mitgliedsbeitrages für aktive und passive Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und per Lastschrift eingezogen. Alle Mitglieder sollen am Lastschriftverfahren teilnehmen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder für sich alleine, vertreten können. Im Innenverhältnis wird die Alleinvertretung des stellvertretenden Vorsitzenden nur dann wirksam, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Ferner gehören der Schriftführer, der Schatzmeister, die Kassierer, der Ausstellungsleiter und mindestens zwei Beisitzer zum Vorstand.

Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Vereinsarbeit gemäß der Satzung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand
gewählt ist. Abwesende können gewählt werden , wenn sie ihre Bereitschaft hierzu vorher schriftlich erklärt haben.


Der amtierende Vorstand:

  Jürgen Knies-Boulesteix (1. Vorsitzender)               Ulrike Freitag (Stellvertreterin)                     Hannelore Christmann (Beisitzerin)

             Tino Gerlach (Kassenwart)                         Hans Roßberger (Ausstellungsleiter)                       Monika Loll (Beisitzerin)

            Angela Walz (Beisitzerin)                                      Roger Graff (Beisitzer)                                Michael Hamburger (Beisitzer)  

                                                                             Alexander Traub (Beisitzerin)

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederver-sammlung einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Die Tagesordnung hat insbesondere zu enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung führt der zweite Vorsitzende die Versammlungsleitung. Der Versammlungsleiter hat das Protokoll der Mitgliederversammlung zu unter-schreiben.

§ 10 Wahlen

Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.

§ 11 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet bei der Einladung zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen.

§ 12 Schatzmeister

Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Führung der Kassenbücher, die Abrechnung der Beiträge und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er vollzieht die Geldgeschäfte im Auftrag des ersten Vorsitzenden. Alle Rechnungen, die einen Betrag von 100,-€ übersteigen, sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abzuzeichnen.

§ 13 Kassierer

Die gewählten Kassierer werden vornehmlich zur Erhebung der Beiträge für: Ausstellungen, Vorträge, Seminare eingesetzt und rechnen die erhobenen Gelder und die Aufwendungen umgehend mit dem Schatzmeister ab.

§ 14 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstandes. Die Kassenprüfer sind verpflichtet einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und den Prüfbericht in der jährlichen Mitgliederversammlung abzugeben. Die Kassenprüfung ist dem Schatzmeister mindestens eine Woche vorher anzukündigen und mit ihm einen geeigneten Termin abzusprechen.§ 15 Ehrenmitglieder
Der Mitgliederversammlung bleibt es vorbehalten, Mitglieder wegen besonderer Verdienste zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 16 Auflösung des Vereins

Das Vorhaben der Auflösung des Vereins muss grundsätzlich als Tagesordnungspunkt bei einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung angekündigt worden sein. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Landstuhl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. März 2024 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Landstuhl, 18. März 2024


 



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